Ist das BtMG bei Suizidwilligen einschränkend auszulegen?
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Abstract
Der Beitrag untersucht, ob das BtMG bei Suizidwilligen einschränkend auszulegen ist. Berücksichtigung finden hierbei Urteile aus der jüngeren Rechtsprechung des BVerwG und des BVerfG sowie die Grundrechte des Suizidwilligen. Zudem werden die Rechte und Pflichten Dritter, insbesondere von Ärzten, definiert. Diese werden der Auslegung der einschlägigen Normen des BtMG zugrunde gelegt. Insbesondere wird auf das Spannungsfeld zwischen ärztlichem Berufsrecht, dem Gesetzeszweck des BtMG und den Grundrechten des Suizidwilligen eingegangen. Im Ergebnis wird argumentiert, dass dem Suizidwilligen – unter engen Voraussetzungen - ein Betäubungsmittel zum Zwecke des Suizides zur Verfügung gestellt werden darf.
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