Krankheitsbezogene Werbung im Lebensmittelrecht – Das Verbot krankheitsbezogener Werbung sowie Angaben über die Verringerung eines Krankheitsrisikos
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Abstract
Der Beitrag befasst sich mit dem grundsätzlichen Verbot krankheitsbezogener Lebensmittelwerbung, das in Art. 7 III und IV der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) [VO (EU) Nr. 1169/2011] auf der Ebene des Sekundärrechts verankert ist. Zunächst werden die Bedeutung und Reichweite der Verbotsnorm untersucht. Indem das Verbot über die lauterkeitsrechtliche Stoßrichtung des Wahrheitsgebots hinaus auch zutreffende Informationen erfasst, ist es als eine präventive Abwehrnorm zugunsten des effektiven Gesundheitsschutzes zu verstehen. Dieser spezifische Schutzzweck ist für die Interpretation und Anwendung von Art. 7 III und IV strukturgebend.
Im Anwendungsbereich des Verbots krankheitsbezogener Werbung existiert allerdings eine gegenläufige Gestaltungsoption der unternehmerischen Verbraucherinformation. Nach Art. 14 I lit. a der Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (HCVO) [VO (EG) Nr. 1924/2006] können Lebensmittelunternehmer freiwillige Angaben über die Verringerung eines Krankheitsrisikos nach einem Zulassungsverfahren durch die Europäische Kommission verwenden.
Es wird herausgearbeitet, dass das Verhältnis der beiden Regelungskomplexe durch eine restriktive Handhabung dieser Ausnahmevorschrift überzeugend zueinander geordnet werden kann. Der Beitrag schließt mit einem Ausblick auf Entwicklungsperspektiven de lege ferenda und konstatiert in einem Fazit die Bedeutung des Verbots de lege lata.
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