Was versteht man in der Digitalwirtschaft unter dem Begriff „tipping“? Wodurch entsteht das Phänomen und wie kann eine Behörde es verhindern?
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Abstract
Monopolisierungstendenzen in der Digitalökonomie lassen sich heute vermehrt beobachten, sodass im Zuge der 10. GWB-Novelle folgerichtig besonders die Missbrauchsaufsicht eine weitreichende Modernisierung und Verschärfung erfuhr. Die Hauptursache für die hohe Anfälligkeit digitaler Märkte für die Konzentration von Marktmacht und das ein wettbewerbspolitisches Eingreifen durchaus rechtfertigende Differenzierungsmerkmal sind die als Brandbeschleuniger wirkenden Netzwerkeffekte. Der Beitrag untersucht ferner den neu geschaffenen speziellen Tipping-Tatbestand des § 20 IIIa GWB näher auf seine Effektivität und ordnet ihn in die bestehende Missbrauchskontrolle des GWB ein. In diesem Kontext sind einige Entscheidungen des Gesetzgebers – wie etwa die Streichung des KMU-Kriteriums oder der Verzicht auf die Aufnahme von Regelbeispielen oder einer sachlichen Rechtfertigungsmöglichkeit – wenig nachvollziehbar. Dennoch ist das neue wettbewerbsrechtliche Schutzinstrument trotz seiner in Teilen rechtsunsicheren inhaltlichen Ausgestaltung insgesamt ein begrüßenswerter Schritt für das nationale Wettbewerbsrecht, um mit der hohen Dynamik der Digitalökonomie Schritt halten zu können.
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